P 06-101Haussee, Gerswalde
P 06-102Behrend - See, Groß Fredenwalde
P 06-103Schmaler Temmen, Alt Temmen
P 06-104Kleiner Lychen - See, bei Lychen
P 06-105Kleiner Dreisee, Lychen
P 06-106Großer Dreisee, Lychen
P 06-107Fauler See, Lychen
P 06-108Krummer See, Lychen
P 06-109Roter Rang, Lychen
P 06-110Aalsee, Lychen
P 06-112Griebchen - See, Lychen
P 06-113Kesselsee, Götschendorf
P 06-114Gotts - See, Götschendorf
P 06-115Proweske - See, Ringenwalde
P 06-116Temnitz - See, Milmersdorf
P 06-117Großer Briesen, Milmersdorf
P 06-118Kleiner Briesen, Milmersdorf
P 06-119Stoitz - See, Metzelthin
P 06-120Trebehnsee bei Templin OT Klosterwalde/ Metzelthin
P 06-121Kleiner Karpfenteich, Boisterfelde
P 06-124Großer Döllnsee(Teilfläche) bei Döllnkrug von der B 109 bis zur großen Landzunge
P 06-125Glambeck - See, Densow
P 06-127Templiner Kanal, von der Schleusenbrücke bis zur Ziegeleibrücke
P 06-128Stadtsee, Templin
P 06-129Kleiner Trebow - See, Herzfelde
P 06-130Großer Holzsee, Vietmannsdorf
P 06-132Tiefer See bei Lychen/Türkshof
P 06-133Kleiner Beutel - See, Beutel
P 06-134Kleiner Kronsee bei Lychen/Türkshof
P 06-201Das Schulzenfließ, von der Straßenbrücke Hammelspring bis zur Mündung in das Templiner Wasser
Liebe Mitglieder,
bitte beachtet bei den Verbandsvertragsgewässern die abweichenden Bestimmungen/ Gewässerordnungen welche vom Fischereirechtsinhaber festgelegt werden !!! Hier die für euch wichtigsten zusammengefasst:
1. Der Fischer hat das Vorrecht vor dem Angler, er darf in Ausübung seiner Tätigkeit nicht behindert werden.
2. Geangelt werden darf täglich 1 Stunde vor Sonnenaufgang bis 1 Stunde nach Sonnenuntergang. (Sommerzeit beachten)
3. Von stehenden Fischfanggeräten und ständigen Fischfangeinrichtungen ist ein Abstand von mindestens 50m, von Stauwehren und Fischwehren von 100m im Umkreis einzuhalten.
4. Das Betreten und Befahren des Geleges (mit Überwasserpflanzen und/oder Seerosenbeständen bewachsene wasserseitige Uferzone) ist untersagt. Die Beangelung ist vom Ufer oder vor dem Gelege vom verankertem Boot aus gestattet. In gekennzeichneten Fischschon- und Fischschutzgebieten ist das Angeln nicht gestattet.
5. Mindestmaß bei Barsch/Rotfeder und Plötze 15cm!
6. In der Zeit vom 1. Februar bis 31. März ist die Verwendung von Köder-und Spinnangeln sowie die Köderfischsenke nicht gestattet.
7. Ist das Angeln vom Wasserfahrzeug zugelassen, muss dieses Fahrzeug während der Ausübung des Angelsports verankert sein.
Nachtangelberechtigungen erhaltet ihr bei der Uckermark Fisch GmbH.
Die Schonzeiten usw. sind gleich der Gewässerordnung des Landesanglerverbandes Brandenburg e.V.
Häufige Fragen zu bestimmten Gewässern:
Großer Gollinsee:
Fischreirechtsinhaber: Uckermark Fisch GmbH
Bootsbefahrung: nur mit Sondergenehmigung möglich (bestimmte Anzahl an Wasserfahrzeugen). Angeln während der Vogelbrutzeit (01.03.-01.06.) nicht gestattet!
Großer Döllnsee:
Fischreirechtsinhaber: Kleiner Teil (an der L100 bis zur Landzunge) Landesanglerverband Brandenburg e.V.
großer Teil (von Landzunge richtung Osten) Uckermark Fisch GmbH
Bootsbefahrung: nicht gestattet! auf der gesamten Seefläche. Hotel und AV Groß Dölln haben hierfür eine Sondergenehmigung für eine bestimmte Bootsanzahl!
Das Nachtangeln am großen Teil ist untersagt, hier gilt die 1 Stunde vor Sonnenaufgang bis 1 Stunde nach Sonnenuntergangregelung.
Habt ihr fragen? meldet euch gern bei uns!