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Gewässerordnung - Ausgabe 2009 |
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Ordnung zur Ausübung der Angelfischerei auf den Verbandsgewässern
des Landesanglerverbandes Brandenburg e. V. |
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5. Angeln in Salmonidengewässern |
Für die Beangelung von Salmonidengewässern gelten besondere, von den Regelungen für allgemeine Angelgewässer abweichende Bestimmungen. Salmonidengewässer sind nach Anlage 1 dieser Ordnung zu
kennzeichnen.
Angelberechtigungen für Salmonidengewässer werden in Verbindung mit einem Fangbuch bzw. einer Fangkarte erteilt, 1.6 gilt entsprechend. Entnimmt der Angler dem Gewässer einen maßigen Salmoniden, so hat er dessen Länge, das Datum sowie den Namen und die Kenn-Nummer des Gewässers unverzüglich in das Fangbuch bzw. die Fangkarte einzutragen. Nichtsalmoniden sind gesondert aufzuführen. Hat ein Angler am Salmonidengewässer einen Fisch im Besitz, der nicht im Fangbuch bzw. in der Fangkarte vermerkt ist, so gilt seine Angelberechtigung als ungültig. In Salmonidengewässern ist nur die Verwendung der Spinn- und Flugangel mit künstlichen Ködern gestattet. Es dürfen Spinnköder mit einem Haken (Einfach-, Doppel- oder Drillingshaken) verwendet werden. Die Montage zusätzlicher Köder (Beifänger) ist nicht zulässig. Die Wasserkugel (Buldo) darf in Salmonidengewässern nicht benutzt werden. Die Verwendung von Flugangelködern auf mehrschenkligen Haken oder mit mehreren einschenkligen Haken ist verboten. Flugangelköder auf Einfachhaken, größer als Hakengröße 6 der internationalen Skala, Röhrchenfliegen (Tubeflies) und Waddingtonshanks dürfen in Abschnitten von Salmonidengewässern, die zu Flugangelrevieren erklärt wurden, nicht verwendet werden. Dem Angler wird die Verwendung bartloser Haken empfohlen. Bei der Ausübung des Angelns in Salmonidengewässern ist das Waten und die Benutzung von Booten und Wasserfahrzeugen grundsätzlich nicht zulässig. Das Durchwaten des Gewässers auf kurzem Wege ist gestattet, wenn in dem jeweiligen Gewässerbereich keine Brücke oder ein anderer Übergang zur Verfügung steht. Gleiches gilt für das Hineinwaten in das Gewässer zum Zwecke der Landung eines Fisches oder zur Bergung von Gerät. Das Zurücklegen längerer Strecken im Wasserlauf ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn der Angler auf Grund extremer Geländebedingungen (Sumpf, Steilufer) oder auf Grund der Rechte Dritter (eingefriedete Grundstücke) keines der beiden Ufer betreten kann. Das Angeln ist nur in der Zeit von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis 1 Stunde nach Sonnenuntergang gestattet. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in Salmonidengewässern eine Entnahmepflicht für Hechte und Barsche jeder Größe. Der Fang und die Entnahme von Köderfischen und Krebsen, auch der nicht besonders geschützten Arten, sind nicht gestattet. |
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6. Nacht- und Eisangeln, Benutzung von Wetterschutzvorrichtungen |
In der Nacht, d.h. in der Zeit zwischen einer Stunde nach Sonnenuntergang und einer Stunde vor Sonnenaufgang, darf in den Angelgewässern des LAVB, mit Ausnahme der Salmonidengewässer, zu den gleichen Bedingungen geangelt werden, wie am Tage. Das Angeln vom Eis aus (Eisangeln) ist erlaubt, sofern dem nicht behördliche Entscheidungen oder Beschlüsse des Vorstandes des LAVB entgegenstehen. Dabei handelt jeder Angler auf eigene Gefahr und ist für seine persönliche Sicherheit selbst verantwortlich. Außerdem sollte er besonderes Augenmerk auf die Sicherheit seiner Mitmenschen richten. Eislöcher dürfen an der Unterseite der Eisdecke einen Durchmesser oder eine Kantenlänge von 20 Zentimetern nicht überschreiten. Nach Beendigung des Angelns sind Eislöcher deutlich zu kennzeichnen. 6.3. Benutzung von Wetterschutzvorrichtungen Die Benutzung eines Anglerzeltes, Schirmzeltes oder einer anderen Vorrichtung, die dem Schutz vor Witterungsunbilden, aber nicht vorwiegend dem Zwecke der Übernachtung dient (Wetterschutzvorrichtung), ist dem Angler grundsätzlich erlaubt, sofern diese
Wetterschutzvorrichtungen dürfen in der Nacht, zum Schutz vor Witterungsunbilden auch am Tage, benutzt werden, aber insgesamt nicht länger als 12 Stunden ununterbrochen an ein und derselben Stelle stehen. An naturnahen, unverbauten Bach- und Flussabschnitten, Kleingewässern, auf Feucht- und Nasswiesen, in Quellbereichen, Mooren und Sümpfen sowie in Bruch-, Moor- und Auwäldern ist die Benutzung von Wetterschutzvorrichtungen nicht gestattet. |
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7. Befugnisse des Vorstandes des LAVB |
In Übereinstimmung mit den satzungsmäßigen Zwecken und Aufgaben des LAVB, insbesondere den in der Satzung § 2 Abs. 2 e) und f) genannten Zielen, kann der Vorstand des LAVB die in dieser Ordnung festgelegten Rechte der Angler für bestimmte Gewässer oder Gewässerteile einschränken oder aufheben. Dies hat grundsätzlich auf Antrag oder mit Zustimmung des in dem jeweiligen Territorium zuständigen Kreisanglerverbandes oder Vereines zu geschehen. Bei dringendem Handlungsbedarf entscheidet in Ausnahmefällen der Vorstand. Die Bekanntmachung der Einschränkung oder Aufhebung eines Rechtes erfolgt in der Verbandszeitschrift "Der Märkische Angler" und obliegt dem Vorstand des LAVB. Für die Aufstellung entsprechender Hinweisschilder ist der zuständige Kreisverband bzw. Verein verantwortlich. Der Vorstand des LAVB kann
Weiterhin ist der Vorstand des LAVB befugt,
Der Vorstand des LAVB ist verpflichtet, diese Ordnung den jeweils gültigen Vorschriften des Landes- und Bundesrechtes anzupassen, wobei daraus resultierende Änderungen nicht der Zustimmung des Verbandstages bedürfen. |
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8. Gewässerpflege und fischereiliche Bewirtschaftung |
Für die Pflege der Angelgewässer und ihrer Ufer sind die im jeweiligen Territorium ansässigen Kreisanglerverbände und deren Vereine verantwortlich. Sie wirken bei den ihnen zur Betreuung
übertragenen Gewässern, bei Gewässeruntersuchungen und Fischbesatz mit bzw. führen ihn selbst aus. Die näheren Modalitäten werden auf Grundlage der Satzungen des LAVB mit den Kreisanglerverbänden und
deren jeweiligen Vereinen durch Betreuungsvereinbarungen geregelt. Die fischereiliche Bewirtschaftung der Angelgewässer obliegt dem Vorstand des LAVB, der dazu Mitarbeiter und ehrenamtliche |
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9. Inkrafttreten |
Die „Ordnung zur Ausübung der Angelfischerei auf den Verbandsgewässern des Landesanglerverbandes Brandenburg e. V. - Gewässerordnung“ Ausgabe 2009 tritt am 31.10.2009 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gewässerordnung Ausgabe 2004 außer Kraft. |
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Potsdam, 30.09.2009
Landesanglerverband Brandenburg e. V. - Der Vorstand - |
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