§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
- Der Verein führt den Namen
Kreisanglerverband Uckermark/Templin e.V. im DAFV e.V.
Er ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 2704
des Amts- /Kreisgerichts Neuruppin eingetragen
- Der Sitz des Kreisanglerverband Uckermark/Templin e.V. im DAFV e.V. ist in der Fischerstraße 12, in 17268 Templin
- Der Kreisanglerverband Uckermark/Templin e.V. im DAFV e.V. vertritt ausschließlich gemeinnützige Interessen. Er ist Mitglied des Landesanglerverbandes
Brandenburg e.V., dessen Satzung in der jeweils gültigen Fassung anerkannt wird.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben
- Zweck des Kreisanglerverbandes Uckermark/Templin e.V. im DAFV e.V. ist u. anderem. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Anliegen
des Kreisanglerverband Uckermark/Templin e.V. im DAFV e.V. ist die Interessenvertretung seiner Mitglieder zur Erhaltung bzw. Schaffung von Möglichkeiten und Voraussetzungen zur Ausübung aller Formen
des waid- und hegegerechten Angelns sowie die Erhaltung und Pflege der Natur, insbesondere der Gewässer, die Hege der Fischbestände unter Beachtung des Tier- und Artenschutzes. In diesem Sinne regt
er seine Mitglieder zu einer aktiven Betätigung in der Natur im Interesse der Allgemeinheit an und fördert ihre satzungsgemäße, gemeinnützige Tätigkeit.
- Der Kreisanglerverband Uckermark/Templin e.V. im DAFV e.V. verwirklicht seine Zwecke insbesondere durch:
- die Ausübung und Förderung des waid- und hegegerechten Angelns
- die Ausübung des Castings
- die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Behörden, wissenschaftlichen Instituten, Vereinigungen und Verbänden, die sich für die Gestaltung der
Landeskultur und den Naturschutz einsetzen
- die Betätigung seiner Mitglieder im Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur- und Tierschutz
- Hege und Pflege der Fischbestände unter besonderer Beachtung der Arterhaltung und der Wiedereinbürgerung verschollener bzw. abgewanderter
Arten
- die Pflege und Erhaltung der im und am Gewässer beheimateten Tiere und Pflanzen sowie ihres Biotops, einschließlich der Mitwirkung der
Wiederherstellung desselben
- die Durchführung bzw. Unterstützung von Ausbildungsmaßnahmen und Schulungen zum Fischereirecht und weiteren Gesetzen und Verordnungen für seine
Mitglieder sowie die Durchführung von Anglerveranstaltungen unter besonderer hegerischer Erfordernisse
- die Heranführung der Jugend an das Angeln und die Bestätigung in den Schutzprogrammen gemäß Punkt d
- die Unterstützung von Mitgliedern bei der Erhaltung und Schaffung von Möglichkeiten zur Ausübung des Angelns in allen seinen Formen
- die Interessenvertretung seiner Mitglieder gegenüber dem Landesanglerverband, sonstigen Behörden und Institutionen der Stadt / Kreis und in der
Öffentlichkeit
§ 3 Grundsätze, Gemeinnützigkeit
- Der Kreisanglerverband Uckermark/Templin e.V. im DAFV e.V. ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine
Ziele verfolgt er ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Mittel des Kreisanglerverband Uckermark/Templin e.V. im DAFV e.V. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Inhaber von Vereinsämtern (Vorstandsmitglieder) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich
aus.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Kreisanglerverband Uckermark/Templin e.V. im DAFV e.V. können
- Verbände,
- Vereine,
- alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Satzung des Vereins anerkennen.
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Sie wird, nach Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes, rechtskräftig.
- Die fördernde Mitgliedschaft von natürlichen und juristischen Personen ist zulässig. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
- Die Mitgliedschaft endet:
- mit sofortiger Wirkung bei Tod oder Konkurs eines Mitgliedes
- durch schriftliche Austrittserklärung/Kündigung der Mitgliedschaft mit eingeschriebenen Brief an den geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von
einem Kalendervierteljahr zum 31. Dezember
- durch Ausschluss aus dem Kreisanglerverband Uckermark/Templin e.V. im DAFV e.V.
- Ein Mitglied, das im erheblichen Maß der Satzung, besonders dem Satzungszweck zuwiderhandelt und damit dem Kreisanglerverband
Uckermark/Templin e.V. im DAFV e.V. oder eines seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit verleumdet oder schädigt bzw. wiederholt gegen Vereinsbeschlüsse verstößt, kann durch Beschluss des
geschäftsführenden Vorstandes aus dem Kreisanglerverband Uckermark/Templin e.V. im DAFV e.V. ausgeschlossen werden.
Der Widerspruch ist an die Mitgliederversammlung zu richten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder, außer fördernde Mitglieder, haben im Rahmen des Satzungszweckes das Recht:
- auf ideelle Unterstützung in ihren Angelegenheiten soweit diese nicht in den Rechten bzw. Interessen anderer Mitglieder entgegenstehen
- auf Unterstützung bei Verhandlungen mit Behörden, natürlichen und juristischen Personen
- von den Vereinsorganen über neue Bestimmungen zum Fischerei-, Vereins-, Steuerrecht und zum Arten- und Tierschutz Informationen zu erhalten und sich in
diesen Fragen beraten zu lassen
- die Einrichtungen des Kreisanglerverband Uckermark/Templin e.V. im DAFV e.V. zu nutzen
- die Ausbildungsmöglichkeiten bzw. Vermittlung zur Ausbildung durch die Vereinsorgane zu nutzen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet:
- die Bestimmungen der Gemeinnützigkeit in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten
- sich satzungsgemäß zu verhalten, die gefassten Beschlüsse des Kreisanglerverband Uckermark/Templin e.V. im DAFV e.V. einzuhalten
- sich für den Satzungszweck einzusetzen
- ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Kreisanglerverband Uckermark/Templin e.V. im DAFV e.V. fristgemäß zu erfüllen
- den Vorstand über vereinsschädigende Betätigungen, Verstöße gegen die Satzung anderer Mitglieder nach Kenntnis zu informieren
- kein Rechtsgeschäft, Verhandlungen zu diesem, mit Dritten entgegen den Interessen eines anderen Mitgliedes des Kreisanglerverband Uckermark/Templin
e.V. im DAFV e.V. vorzunehmen, wenn das andere Mitglied vorher sein Interesse bekundet und noch nicht aufgegeben hat
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Der Kreisanglerverband Uckermark/Templin e.V. im DAFV e.V. erhebt einen
jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 7 Organe
- Die Organe des Kreisanglerverband Uckermark/Templin e.V. im DAFV e.V. sind:
-die Mitgliederversammlung
-der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisanglerverband Uckermark/Templin e.V. im DAFV e.V.
Seine Beschlüsse sind für alle Organe und Mitglieder des Kreisanglerverband Uckermark/Templin e.V. im DAFV e.V. bindend.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die jährlich mindestens einmal einzuberufende Mitgliederversammlung beschließt außer über die gestellten Anträge, insbesondere über den
Geschäftsbericht, die Wahl und Entlastung des Vorstandes, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Kreisanglerverband Uckermark/Templin e.V. im DAFV e.V.
erfordert oder ein Viertel der Mitglieder es verlangen.
- Die Mitgliederversammlung ist von einem Vorstandsmitglied schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen (Postaufgabedatum) und Bekanntgabe
der zu behandelnden Tagesordnung zu berufen.
- Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Für Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei einem Beschluss, der eine Neuwahl des Vorstandes oder auch die Auflösung des Kreisanglerverband
Uckermark/Templin e.V. im DAFV e.V. beinhaltet, ist eine ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine vom Vorsitzenden der
Mitgliederversammlung zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
- Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Kreisanglerverband Uckermark/Templin e.V. im DAFV e.V., soweit sie nicht durch den Vorstand
wahrgenommen werden. Er setzt die endgültige Tagesordnung fest und ist insbesondere zuständig für:
- Durchführung der satzungsgemäßen Wahlen
- Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung unter Offenlegen der Finanzen
- Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrages
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
- Beschlussfassung über Auflösung des Kreisanglerverband Uckermark/Templin e.V. im DAFV e.V.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, einem
stellvertretenden Vorsitzenden oder einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Stimmberechtigten
geleitet.
- Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme, Stimmenübertragung ist nicht möglich.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schatzmeister,
weitere Referenten.
- Den geschäftsführenden Vorstand bilden:
der Vorsitzende,
der stellvertretende Vorsitzende,
der Schatzmeister.
- Den Vertretungsvorstand gemäß § 26 BGB bilden:
der Vorsitzende,
der stellvertretende Vorsitzende,
der Schatzmeister.
Sie vertreten sich gegenseitig, sie sind alleinvertretungsberechtigt.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht
angenommen.
- Der Vorstand wird auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Die Wiederwahl ist zulässig. Bei
Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes, entscheidet der Vorstand, wer von den gewählten bis zur Neuwahl die jeweilige Funktion übernimmt.
- Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung und Ersatz aller nachgewiesenen Auslagen, die ihnen bei der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben entstanden sind.
- Vorstandsmitglieder können bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung mit Beschluss der
Mitgliederversammlung von ihrer Funktion entbunden werden.
§ 10 Bekanntmachungen, Niederschriften
- Über die Beratungen der Mitgliederversammlungen und des Vereinsvorstandes sind Protokolle anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und
Protokollführer zu unterzeichnen sind.
Zwingend geforderte Beschlüsse sind zu beurkunden.
- Bekanntmachungen des Kreisanglerverband Uckermark/Templin e.V. im DAFV e.V. erfolgen durch einfachen Brief.
§ 11 Ausschüsse
- Für die Erledigung von Aufgaben sind ständige und nichtständige Ausschüsse zu wählen, die als Fachorgane zur Unterstützung des Vorstandes fungieren. In
jedem Ausschuss muss ein Vorstandsmitglied vertreten sein. Die weiteren Ausschussmitglieder dürfen nicht Vorstandsmitglied, jedoch Mitglied des Kreisanglerverband Uckermark/Templin e.V. im DAFV e.V.
sein.
- Die Ausschüsse haben vorbereitende, kontrollierende, beratende und ausführende Funktion. Sie sind nicht beschluss-, jedoch
antragsberechtigt.
- Die Arbeit der Ausschüsse wird bei ständigen Ausschüssen mit entsprechender Ordnung, bei zeitweiligen Ausschüssen mit Beschluss des Vorstandes
geregelt.
Die Mitgliederversammlung wählt 3 Revisoren für eine Wahlperiode. Diesen obliegt es, im Jahr mindestens eine Prüfung durchzuführen und deren Ergebnis
der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Sie haben auf der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes zu beantragen bzw. bekannt zu geben, warum dieser Antrag nicht gestellt wird
§ 12 Auflösung
- Über die Auflösung des Kreisanglerverband Uckermark/Templin e.V. im DAFV e.V. oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, beschließt die
Mitgliederversammlung mit einer 3/4-Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.
- Liquidatoren sind zwei unabhängige Personen sowie ein Vorstandsmitglied die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
- Bei Auflösung des Kreisanglerverband Uckermark/Templin e.V. im DAFV e.V. oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt nach Abdeckung der
Verbindlichkeiten das Vermögen des Kreisanglerverband Uckermark/Templin e.V. im DAFV e.V. an den LAV Brandenburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat.
§ 13 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Prenzlau.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 27.03.2010 einstimmig beschlossen und tritt mit Beschlussfassung in Kraft.
Auf dem Kreisverbandstag am 19.03.2016 wurde die Umbenennung des KAV Templin e.V. in Kreisanglerverband Uckermark/Templin e.V. im DAFV e.V. und die
Änderung vom Bürositz einstimmig beschlossen.
Auf dem Kreisverbandstag am 25.03.2017 wurde die Änderung der Satzung hier: §12 Abs. 3, einstimmig beschlossen. Die geänderte Satzung tritt mit
Beschlussfassung in Kraft.
Auf dem Kreisverbandstag am 06.04.2019 wurde die Änderung der Satzung hier: § 1 Abs. 2; § 3 Abs. 3 sowie §12 Abs. 3 einstimmig beschlossen. Die
geänderte Satzung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.